RS Vwgh 1988/2/12 86/08/0061

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Veröffentlicht am 12.02.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §113 Abs1 idF 1986/111;
AVG §38;

Rechtssatz

Bei Festsetzung des Beitragszuschlages bedarf es keiner rechtskräftigen Feststellung der Berechnungsgrundlage für dessen gesetzmäßige Höhe. Die Säumigkeit des Beitragspflichtigen und eine bestimmte Höhe der nachzuzahlenden Beiträge ist jedoch auch nach § 113 Abs 1 ASVG idF der 41. ASVG-Novelle eine Vorfrage gemäß § 38 AVG für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs 1 ASVG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986080061.X01

Im RIS seit

16.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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