RS Vwgh 1988/2/12 87/10/0122

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Veröffentlicht am 12.02.1988
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L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

NatSchG Slbg 1977 §20 Abs1 litd;
NatSchG Slbg 1977 §20 Abs4;
NatSchG Slbg 1977 §47 Abs1;
NatSchG Slbg 1977 §47 Abs3;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Rechtssatz

Das Slbg NaturschutzG sieht eine naturschutzbehördliche Zustimmung (Bewilligung) als Voraussetzung für den zulässigen Beginn der Ausführung des Vorhabens nicht zwingend, sondern lediglich als eine - neben der Nichtuntersagung innerhalb der Drei-Monate-Frist gegebene Möglichkeit, und noch dazu eine, die ausdrücklich von einem in Belieben des Projektwerbers stehenden Antrag abhängig ist, vor. Wird dem Beschuldigten somit vorgeworfen, eine Maßnahme ohne naturschutzbehördliche Zustimmung gesetzt zu haben, so ist dieses Verhalten nicht dem Tatbestand des § 47 Abs 1 iVm § 20 Abs 1 lit d Slbg NaturschutzG subsumierbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987100122.X02

Im RIS seit

05.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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