RS Vwgh 1988/2/12 87/08/0289

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Veröffentlicht am 12.02.1988
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;

Beachte

(hier: Aufhebung einer Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nach dem ARG über Berufung des Arbeitsinspektorates)

Rechtssatz

Eine Behebung nach "§ 66 Abs 4 AVG", die die Sache keiner endgültigen meritorischen Erledigung zuführt, sondern den Bescheid der Unterinstanz auch ohne ausdrückliche Zurückverweisung nur behebt, ist ihrem Wesen nach eine Entscheidung gem § 66 Abs 2 AVG. Ein solcher Bescheid hat für das weitere Verfahren die Rechtswirkung, dass die unterinstanzliche Behörde an die Rechtsansicht, von der die Berufungsbehörde ausgegangen ist, gebunden ist; aber auch die Berufungsbehörde, die nach § 66 Abs 2 AVG aufgehoben hat, ist an ihre Rechtsmeinung gebunden (Hinweis auf Walter-Mayer 4, 546 und die dort angeführte Rsp und Lehre).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere RechtsproblemeInhalt der Berufungsentscheidung KassationRechtskraft Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche BescheideRechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987080289.X01

Im RIS seit

03.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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