RS Vwgh 1988/2/12 87/08/0276

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Veröffentlicht am 12.02.1988
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66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

BSVG §106 Abs3;
GSVG 1978 §115 Abs3 impl;

Rechtssatz

Die Regelung des § 106 Abs 3 BSVG dient nur dazu, Lücken im Versicherungsverlauf zu schließen, nicht aber dazu, die Bestimmungen über die Wartezeit und die Deckung schlechthin illusorisch zu machen. Dies widerspräche dem im Bereich der Sozialversicherung bestehenden Versicherungsprinzip (Hinweis auf E 22.2.1985, 84/08/0096).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987080276.X01

Im RIS seit

06.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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