Index
62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §14 Abs2;Rechtssatz
Die Rahmenfrist des § 14 Abs 2 AlVG verlängert sich dann, wenn innerhalb dieser Frist einer oder mehrere der im § 15 AlVG erschöpfend aufgezählten Tatbestände liegt (liegen) oder in sie hineinreicht (hineinreichen) um den dem jeweiligen Tatbestand entsprechenden Zeitraum (Hinweis auf E 1.3.1951, 2814/50, VwSlg 1970 A/1951).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987080036.X03Im RIS seit
29.03.2006Zuletzt aktualisiert am
16.07.2012