RS Vwgh 1988/2/12 87/10/0154

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Veröffentlicht am 12.02.1988
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Index

Unterricht
40/01 Verwaltungsverfahren
70/05 Schulpflicht

Norm

SchPflG 1985 §24 Abs1 Satz1
SchPflG 1985 §24 Abs4
VStG §44a lita
VStG §44a Z1

Rechtssatz

Mit dem spruchmäßigen Vorwurf, der Bf habe (in einem bestimmten Zeitraum) "nicht dafür gesorgt, dass sein Sohn ,... den Unterricht

an der öffentlichen Hauptschule ... besucht", somit "für die

Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch, nicht gesorgt", hat die Behörde nicht in einer dem Konkretisierungsgebot des § 44 a lit a VStG 1950 entsprechenden Weise zum Ausdruck gebracht, welche Tat dem Bfr als Verwaltungsübertretung zur Last gelegt worden ist. Dazu wäre es erforderlich gewesen, im Spruch des bekämpften Bescheides festzustellen, WARUM das Nichtsorgetragen bestanden habe bzw. durch WELCHES VERHALTEN dies geschehen sein soll.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987100154.X01

Im RIS seit

28.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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