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UnterrichtNorm
SchPflG 1985 §24 Abs1 Satz1Rechtssatz
Mit dem spruchmäßigen Vorwurf, der Bf habe (in einem bestimmten Zeitraum) "nicht dafür gesorgt, dass sein Sohn ,... den Unterricht
an der öffentlichen Hauptschule ... besucht", somit "für die
Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch, nicht gesorgt", hat die Behörde nicht in einer dem Konkretisierungsgebot des § 44 a lit a VStG 1950 entsprechenden Weise zum Ausdruck gebracht, welche Tat dem Bfr als Verwaltungsübertretung zur Last gelegt worden ist. Dazu wäre es erforderlich gewesen, im Spruch des bekämpften Bescheides festzustellen, WARUM das Nichtsorgetragen bestanden habe bzw. durch WELCHES VERHALTEN dies geschehen sein soll.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987100154.X01Im RIS seit
28.08.2019Zuletzt aktualisiert am
28.08.2019