RS Vwgh 1988/2/12 87/08/0090

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Veröffentlicht am 12.02.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §50;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;

Rechtssatz

Der Arbeitslose hat die Pflicht, sich hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem Laufenden zu halten. Kommt er dem nicht nach (hier: Nichtüberwachung eines Lohnkontos), so liegt eine Verletzung der Meldepflicht vor, wenn sein Entgelt - dem Arbeitslosen zufolge Nichtüberwachung des Kontos unbekannt - in einer für das Fortbestehen des Arbeitslosengeldes maßgebenden Weise erhöht wurde.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987080090.X03

Im RIS seit

30.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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