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L37136 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe SondermüllabgabeNorm
B-VG Art131a;Rechtssatz
Eine Verordnung (hier: Verordnung der Stmk LReg über die Begrenzung des Einzugsbereiches und die Eingrenzung der Müllmenge der im pol Bezirk Radkersburg gelegenen Müllbeseitigungsanlage (Mülldeponie) Halbenrain GmbH, LGBl 1987/98) kann nicht Gegenstand einer Beschwerde nach Art 131 a B-VG sein, selbst wenn es sich bei ihr inhaltlich um einen Bescheid "im materiellen Sinn" handeln sollte. Es fehlt nämlich am Tatbestandsmerkmal der "Unmittelbarkeit", weil es eines Dazwischentretens weiterer Amtshandlungen bedarf, um die im Wege der angefochtenen "Verordnung" auferlegten Beschränkungen tatsächlich durchzusetzen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Faktische Amtshandlungen siehe Art 129a Abs1 Z2 ( früher Art 131a B-VG) Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988120015.X02Im RIS seit
11.07.2001