RS Vwgh 1988/2/15 88/12/0015

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Veröffentlicht am 15.02.1988
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Index

L37136 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Steiermark
L82406 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art131a;
B-VG Art18 Abs2;
Müllbeseitigungsanlage Halbenrain;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine Verordnung (hier: Verordnung der Stmk LReg über die Begrenzung des Einzugsbereiches und die Eingrenzung der Müllmenge der im pol Bezirk Radkersburg gelegenen Müllbeseitigungsanlage (Mülldeponie) Halbenrain GmbH, LGBl 1987/98) kann nicht Gegenstand einer Beschwerde nach Art 131 a B-VG sein, selbst wenn es sich bei ihr inhaltlich um einen Bescheid "im materiellen Sinn" handeln sollte. Es fehlt nämlich am Tatbestandsmerkmal der "Unmittelbarkeit", weil es eines Dazwischentretens weiterer Amtshandlungen bedarf, um die im Wege der angefochtenen "Verordnung" auferlegten Beschränkungen tatsächlich durchzusetzen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Faktische Amtshandlungen siehe Art 129a Abs1 Z2 ( früher Art 131a B-VG) Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988120015.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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