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L37136 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe SondermüllabgabeNorm
B-VG Art133 Z1;Rechtssatz
Die Verordnungsprüfungskompetenz des Verfassungsgerichtshofes schließt eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Prüfung von Verordnungen über Antrag einer Person, die unmittelbar durch die Gesetzwidrigkeit der Verordnung in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, gem Art 133 Z 1 B-VG von vornherein aus, weil die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes vorgeht.
Schlagworte
Habenrain GesmbH MülldeponieEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988120015.X03Im RIS seit
11.07.2001