RS Vwgh 1988/2/15 87/12/0102

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Veröffentlicht am 15.02.1988
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Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BMG 1973 §3 Z5;

Rechtssatz

Einer Auskunft fehlt das Element einer behördlichen Festlegung von Rechten oder Pflichten und ist somit ein Gegenstand, der eines Bescheides nicht fähig ist. Da der Antrag des Beamten darauf gerichtet war, ihm eine bestimmte Auskunft in bescheidmäßiger Form zu erteilen, war die Zurückweisung dieses unzulässigen Antrages nicht rechtswidrig.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987120102.X02

Im RIS seit

03.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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