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14/01 VerwaltungsorganisationNorm
AVG §56;Rechtssatz
Einer Auskunft fehlt das Element einer behördlichen Festlegung von Rechten oder Pflichten und ist somit ein Gegenstand, der eines Bescheides nicht fähig ist. Da der Antrag des Beamten darauf gerichtet war, ihm eine bestimmte Auskunft in bescheidmäßiger Form zu erteilen, war die Zurückweisung dieses unzulässigen Antrages nicht rechtswidrig.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Bescheidbegriff Mangelnder BescheidcharakterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987120102.X02Im RIS seit
03.07.2006