RS Vwgh 1988/2/15 86/12/0212

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Veröffentlicht am 15.02.1988
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Index

Dienstrecht
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

AVG §66 Abs4
PG 1965 §21 Abs6
VwRallg

Rechtssatz

Die Anrechnung der Witwenpension auf den Versorgungsgenuß stellt in bezug auf die Erledigung des Bundesministeriums für Finanzen vom 26.3.1953, wonach der Anspruch auf "normalmäßige Pension" für den Fall des abermaligen Witwenstandes gewahrt bleibe, eine nachträgliche Änderung der Rechtslage dar, der auch dann Rechnung zu tragen ist, wenn dieser Erledigung Bescheidcharakter beizumessen wäre. Auch die Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben vermag gegenüber einer nachträglichen Änderung der Gesetzeslage nicht durchzuschlagen.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseRechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986120212.X02

Im RIS seit

18.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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