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DienstrechtNorm
AVG §66 Abs4Rechtssatz
Die Anrechnung der Witwenpension auf den Versorgungsgenuß stellt in bezug auf die Erledigung des Bundesministeriums für Finanzen vom 26.3.1953, wonach der Anspruch auf "normalmäßige Pension" für den Fall des abermaligen Witwenstandes gewahrt bleibe, eine nachträgliche Änderung der Rechtslage dar, der auch dann Rechnung zu tragen ist, wenn dieser Erledigung Bescheidcharakter beizumessen wäre. Auch die Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben vermag gegenüber einer nachträglichen Änderung der Gesetzeslage nicht durchzuschlagen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseRechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986120212.X02Im RIS seit
18.12.2019Zuletzt aktualisiert am
18.12.2019