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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §38 Abs5;Rechtssatz
Für die Beurteilung der Frage der Verwendungsänderung bei Ausübung der Vertretungstätigkeit für einen Abteilungsleiter ist entscheidend, ob der Beamte für ständig - und nicht nur fallweise -
zum Vertreter des Abteilungsleiters bestellt worden ist oder nicht. Dem Umfang der Vertretungstätigkeit kommt hingegen keine maßgebliche Bedeutung zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986120001.X03Im RIS seit
08.09.2006