RS Vwgh 1988/2/15 86/12/0237

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.02.1988
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
DVG 1984 §8;
GehG 1956 §19a;

Beachte

(hier: Verwaltungsdirektor-Stellvertreter eines Landeskrankenhauses)

Rechtssatz

Trotz des das Verwaltungsverfahren beherrschenden Untersuchungsgrundsatzes ist es bei einem Antrag auf Erhöhung der Erschwerniszulage Aufgabe des Beamten, besondere körperliche Anstrengungen oder besonders erschwerte Umstände - und zwar in einem über den Umfang der Erschwernis, der ihm ohnehin schon abgegolten wird, hinaus - im Rahmen der ihm zukommenden Mitwirkungspflicht darzulegen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986120237.X01

Im RIS seit

25.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten