Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Beachte
(hier: Verwaltungsdirektor-Stellvertreter eines Landeskrankenhauses)Rechtssatz
Trotz des das Verwaltungsverfahren beherrschenden Untersuchungsgrundsatzes ist es bei einem Antrag auf Erhöhung der Erschwerniszulage Aufgabe des Beamten, besondere körperliche Anstrengungen oder besonders erschwerte Umstände - und zwar in einem über den Umfang der Erschwernis, der ihm ohnehin schon abgegolten wird, hinaus - im Rahmen der ihm zukommenden Mitwirkungspflicht darzulegen.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986120237.X01Im RIS seit
25.09.2006Zuletzt aktualisiert am
21.04.2011