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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §250 Abs1 litb;Rechtssatz
Die Berufungserklärung iSd § 250 Abs 1 lit b BAO hindert die Berufungsbehörde nicht, den Bescheid in allen Belangen gemäß § 289 BAO abzuändern, sohin auch in Bereichen, die von der Partei von vornherein nicht in Streit gezogen oder die nachträglich außer Streit gestellt wurden (Hinweis Stoll, BAO Handbuch, Seite 619).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987140177.X01Im RIS seit
16.02.1988