RS Vwgh 1988/2/16 87/05/0168

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Veröffentlicht am 16.02.1988
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
BauO Wr §112 Abs2 idF 1976/018;
BauRallg;

Rechtssatz

Durch die Versagung eines auf ewige Zeiten gültigen, also unbefristeten Heizverbotes hat die Behörde nicht gegen das Deutlichkeitsgebot des § 59 Abs 1 AVG verstoßen, wenn sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht feststellen konnte, wann die gegebene Gefährdung der Gesundheit und des Lebens von Menschen beendet sein wird. Der VwGH hält ein unbefristetes Heizverbot unter Zugrundelegung einer derartigen Sachverhaltsannahme auf dem Boden des § 112 Abs 2 Wr BauO für zulässig, zumal das Heizverbot jederzeit wieder aufgehoben werden kann, wenn die mit dem Betrieb der Feuerstätten verbundene Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen auf Grund entsprechender Maßnahmen nicht mehr gegeben ist.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987050168.X01

Im RIS seit

07.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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