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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Durch die Versagung eines auf ewige Zeiten gültigen, also unbefristeten Heizverbotes hat die Behörde nicht gegen das Deutlichkeitsgebot des § 59 Abs 1 AVG verstoßen, wenn sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht feststellen konnte, wann die gegebene Gefährdung der Gesundheit und des Lebens von Menschen beendet sein wird. Der VwGH hält ein unbefristetes Heizverbot unter Zugrundelegung einer derartigen Sachverhaltsannahme auf dem Boden des § 112 Abs 2 Wr BauO für zulässig, zumal das Heizverbot jederzeit wieder aufgehoben werden kann, wenn die mit dem Betrieb der Feuerstätten verbundene Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen auf Grund entsprechender Maßnahmen nicht mehr gegeben ist.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987050168.X01Im RIS seit
07.03.2006