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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1096;Rechtssatz
§ 1096 ABGB enthält zwar nachgiebiges Recht, doch entspricht es auch wirtschaftlicher Erfahrung, daß für einen Bestandgegenstand, den der Bestandgeber nicht instand gesetzt hat, sondern den erst der Bestandnehmer instand setzen muß, weniger Bestandzins zu bezahlen ist als für ein bereits instand gesetztes Bestandstück. Dabei ist die Angemessenheit des Bestandzinses nicht so sehr anhand der einzelnen Zahlungsbedingungen zu prüfen. Bei einer Bestandsvereinbarung zwischen nahen Angehörigen kommt es vielmehr in erster Linie darauf an, ob die Zahlungsverpflichtung insgesamt einem Fremdvergleich standhält.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987140036.X02Im RIS seit
16.02.1988