RS Vwgh 1988/2/16 86/04/0176

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Veröffentlicht am 16.02.1988
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §34 Abs1 Z6;
GewO 1973 §34 Abs1 Z9;

Rechtssatz

Aus dem Wortlaut des Gewerbescheines "Tapezierer- und Bettwarenerzeugerhandwerk, beschränkt auf den Zusammenbau von vorgefertigten Elementen zu Jalousien und Rollläden einschließlich Montage" ergibt sich im Verhältnis zu dem Vorwurf "unbefugt das Handelsgewerbe, eingeschränkt auf den Handel mit Markisen", ausgeübt zu haben, nicht eindeutig der Umfang der in Betracht kommenden Gewerbeberechtigung. Es sind insbesondere "die verwendeten Rohstoffe und Hilfsstoffe" zur Beurteilung des Umfanges der Gewerbeberechtigung heranzuziehen. Es liegt somit ein Zweifelsfall im Sinne des § 29 GewO 1973 vor, der nicht ohne Bedachtnahme auf die im § 29 zweiter Satz GewO 1973 enthaltenen Gesichtpunkte beurteilt werden kann. Da über die entscheidungserhebliche Umfangsfrage in den letzten fünf Jahren vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides keine Entscheidung nach § 349 Abs 6 GewO 1973 getroffen wurden, wäre hierüber vom schiedsgerichtlichen Ausschuss der zuständigen Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft zu entscheiden gewesen, wobei die Antragstellung hiezu der belangten Behörde entsprechend der Bestimmung des § 349 Abs 5 GewO 1973 von Amts wegen oblegen wäre (Hinweis E 20.9.1979, 1175/77, ua).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986040176.X02

Im RIS seit

28.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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