Index
Baurecht - OÖNorm
BauO OÖ 1976 §58 Abs1 idF 1980/059 1983/082Rechtssatz
Wenn auch die beabsichtigte Flächenwidmung während des Provisoriums der Bausperre Maßstab dafür ist, ob diese die Erteilung einer Baubewilligung unzulässig macht, ist die beabsichtigte Flächenwidmung vor Rechtswirksamkeit des entsprechenden Flächenwidmungsplanes nicht in dem Sinn anzuwenden, dass sie für eine Antragstellung beim VfGH präjudiziell wäre (hier ist daher von der Wirksamkeit der BausperrV auszugehen, die auf Grund der neuerlichen Kundmachung jedenfalls im maßgeblichem Zeitpunkt der Entscheidung der obersten Gemeindebehörde rechtswirksam war).
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987050151.X03Im RIS seit
15.10.2019Zuletzt aktualisiert am
15.10.2019