RS Vwgh 1988/2/16 87/05/0151

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Veröffentlicht am 16.02.1988
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Index

Baurecht - OÖ
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauO OÖ 1976 §58 Abs1 idF 1980/059 1983/082
BauRallg
B-VG Art139 Abs1
B-VG Art140

Rechtssatz

Wenn auch die beabsichtigte Flächenwidmung während des Provisoriums der Bausperre Maßstab dafür ist, ob diese die Erteilung einer Baubewilligung unzulässig macht, ist die beabsichtigte Flächenwidmung vor Rechtswirksamkeit des entsprechenden Flächenwidmungsplanes nicht in dem Sinn anzuwenden, dass sie für eine Antragstellung beim VfGH präjudiziell wäre (hier ist daher von der Wirksamkeit der BausperrV auszugehen, die auf Grund der neuerlichen Kundmachung jedenfalls im maßgeblichem Zeitpunkt der Entscheidung der obersten Gemeindebehörde rechtswirksam war).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987050151.X03

Im RIS seit

15.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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