Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Rechtssatz
Mangels besonderer gegenteiliger Vorschriften ist die Rechtsbeständigkeit rechtskräftig erteilter Baubewilligungen nach jenen Vorschriften zu beurteilen, auf Grund dieser sie ergangen sind; aus der Übergangsbestimmung des § 121 Abs 1 NÖ BauO in der Stammfassung ergibt sich jedoch eindeutig der Wille des Gesetzgebers, auch die neu eingeführte Bauvollendungsfrist auf nach der Bauordnung aus 1883 erteilte Baubewilligungen anwendbar zu machen, wenn auch mit einem Ablaufmoratorium zum 31.12.1971. Wenn nun der Gesetzgeber der Novelle 1981 diesen Satz in die novellierte Fassung des § 121 Abs 1 NÖ BauO nicht mehr aufnahm, so scheint dies nur vordergründig für eine Aufhebung dieser Regelung zu sprechen. In Wahrheit ging der Gesetzgeber davon aus (und durfte dies auch tun), daß ein Bedürfnis nach einem weiteren Aufrechterhalten dieser Regelung nicht mehr bestand. Für ein Verfahren über den Antrag auf Verlängerung der Bauvollendungsfrist finden daher die Bestimmungen der NÖ BauO 1976 Anwendung. Das frühere (abgeschlossene) Baubewilligungsverfahren ist nämlich vom Verfahren um Verlängerung der Bauvollendungsfrist zu unterscheiden. Es trifft daher nicht zu, daß der Wegfall der zitierten Übergangsbestimmung des Stammgesetzes durch die Novelle 1981 zur Folge hat, für eine Baubewilligung aus dem Jahre 1969 gelte keine Bauvollendungsfrist.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Diverses BauRallg11/4Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltMaßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseBaubewilligung BauRallg6Baurecht allgemein spezielle Zuordnung offen BauRallg12Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1984050041.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009