Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §34 Abs1 Z6;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1610/77 E 12. April 1978 VwSlg 9519 A/1978 RS 1Stammrechtssatz
Ein "Zweifelsfall" im Sinne des 2. Satzes des § 29 GewO 1973 liegt vor, wenn der Wortlaut des Gewerbebescheides (der Gewerbeanmeldung) oder der Konzession auch im Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften zwei oder mehrere Auslegungsergebnisse zuläßt. "Einschlägig" sind in diesem Zusammenhang alle jene Vorschriften, die über den Umfang des Rechtes zu Gewerbeausübung eine Aussage treffen. Dazu gehören - hier hinsichtlich des Rechtes zur Ausübung des Handels mit Antiquitäten - auch die Z 6 und 9 des § 34 Abs 1 GewO 1973.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986040176.X01Im RIS seit
28.09.2005