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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GehG 1956 §13c;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des P, vertreten durch DDr. M, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 21. Februar 2008, Zl. 20202- L/3449451/0134-2008, betreffend Kürzung der Bezüge gemäß § 13c GehG, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid verfügte die belangte Behörde mit Wirksamkeit vom 2. März 2008 die Kürzung der Monatsbezüge des Beschwerdeführers gemäß § 13c GehG in Verbindung mit § 106 LDG 1984 auf 80 %. Die Kinderzulage wurde von dieser Kürzung ausgenommen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde ist mit dem Antrag verbunden, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. In der Begründung dieses Antrages heißt es:
"Ich ersuche, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da sonst der Zweck der Beschwerde vereitelt würde und mir ein finanzieller Nachteil zugefügt würde. Zwingende öffentliche Interessen stehen einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung offenkundig nicht entgegen. Aus der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung können auch dritten Personen keine Nachteile erwachsen."
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381 A/1981). Für den Fall, dass der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer eine Geldleistung auferlegt, führte der Verwaltungsgerichtshof in dem eben zitierten Beschluss weiters aus, dass er nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die Einkunfts- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers (unter Einschluss seiner Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß) überhaupt in die Lage versetzt wird, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhalts unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 11. März 1996, Zl. AW 95/17/0071, oder vom 27. Juni 1996, Zl. AW 96/17/0028).
Nichts anderes gilt für den hier vorliegenden Fall, in dem der angefochtene Bescheid bewirkt, dass dem Beschwerdeführer jedenfalls für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zunächst nur der gekürzte Monatsbezug ausgezahlt wird (wobei im gedachten Fall des Erfolges seiner Beschwerde ohnedies eine entsprechende Nachzahlung zu erfolgen hätte).
Die oben wiedergegebene Antragsbegründung enthält jedoch keine im Sinne der vorstehenden Ausführungen hinreichend präzisen Angaben und lässt somit nicht erkennen, worin für den Antragsteller der unverhältnismäßige Nachteil bestünde. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.
Wien, am 8. April 2008
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil Besondere Rechtsgebiete Beamten-DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:AW2008120001.A00Im RIS seit
07.08.2008Zuletzt aktualisiert am
08.08.2008