RS Vwgh 1988/2/16 87/05/0151

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Veröffentlicht am 16.02.1988
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Index

Baurecht - OÖ
L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Oberösterreich
L82000 Bauordnung
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauRallg
B-VG Art119a Abs5
B-VG Art119a Abs9
GdO OÖ 1979 §102
GdO OÖ 1979 §109 Abs3
GdO OÖ 1979 §97 Abs1
GdO OÖ 1979 §99
VwGG §41 Abs1
VwGG §42 Abs2 lita
VwGG §42 Abs2 Z1

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH sind an die in der Begründung eines aufhebenden aufsichtbehördlichen Bescheides enthaltenen, die Aufhebung tragenden Rechtsansichten der Aufsichtsbehörde im fortgesetzten Verfahren die Gemeindebehörde, die Aufsichtsbehörde selbst und schließlich auch der VwGH gebunden (Hinweis auf E vom 30.9.1986, 86/05/0024). Eine Gemeinde kann sich daher nicht etwa nur gegen die Aufhebung ihres Berufungsbescheides zur Wehr setzen, sondern auch in dem aufhebenden Bescheid der Gemeindeaufsichtsbehörde zum Ausdruck kommende, die Aufhebung tragende Rechtsansichten dann erfolgreich bekämpfen, wenn aus einem von der Gemeindeaufsichtsbehörde herangezogenem Grund die Aufhebung sich im Ergebnis als berechtigt erweist.

Schlagworte

Behörden Vorstellung BauRallg2/3Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Besondere RechtsgebieteBindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidErmessen Vorstellungsbehörde (B-VG Art119a Abs5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987050151.X01

Im RIS seit

15.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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