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Baurecht - OÖNorm
BauRallgRechtssatz
Nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH sind an die in der Begründung eines aufhebenden aufsichtbehördlichen Bescheides enthaltenen, die Aufhebung tragenden Rechtsansichten der Aufsichtsbehörde im fortgesetzten Verfahren die Gemeindebehörde, die Aufsichtsbehörde selbst und schließlich auch der VwGH gebunden (Hinweis auf E vom 30.9.1986, 86/05/0024). Eine Gemeinde kann sich daher nicht etwa nur gegen die Aufhebung ihres Berufungsbescheides zur Wehr setzen, sondern auch in dem aufhebenden Bescheid der Gemeindeaufsichtsbehörde zum Ausdruck kommende, die Aufhebung tragende Rechtsansichten dann erfolgreich bekämpfen, wenn aus einem von der Gemeindeaufsichtsbehörde herangezogenem Grund die Aufhebung sich im Ergebnis als berechtigt erweist.
Schlagworte
Behörden Vorstellung BauRallg2/3Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Besondere RechtsgebieteBindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidErmessen Vorstellungsbehörde (B-VG Art119a Abs5)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987050151.X01Im RIS seit
15.10.2019Zuletzt aktualisiert am
15.10.2019