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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §35 Abs1;Rechtssatz
Nicht nur die Vorschrift des § 39 Abs 2 Z 6, sondern insbesondere auch die Bestimmung des § 35 Abs 1 VwGG zeigen, dass es grundsätzlich Aufgabe des Bfrs ist, die Beschwerde so abzufassen, dass auch ohne Verhandlung über sie entschieden werden kann, und es der Bfr grundsätzlich in Kauf nehmen muss, dass über seine Beschwerde ohne Durchführung der von ihm beantragten Verhandlung entschieden wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988140021.X02Im RIS seit
29.06.2006