RS Vwgh 1988/2/16 88/14/0021

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Veröffentlicht am 16.02.1988
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §35 Abs1;
VwGG §39 Abs2 Z6;
VwGG §45 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Nicht nur die Vorschrift des § 39 Abs 2 Z 6, sondern insbesondere auch die Bestimmung des § 35 Abs 1 VwGG zeigen, dass es grundsätzlich Aufgabe des Bfrs ist, die Beschwerde so abzufassen, dass auch ohne Verhandlung über sie entschieden werden kann, und es der Bfr grundsätzlich in Kauf nehmen muss, dass über seine Beschwerde ohne Durchführung der von ihm beantragten Verhandlung entschieden wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988140021.X02

Im RIS seit

29.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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