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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §17 Abs2Leitsatz
Zurückweisung einer selbst verfassten Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist nach Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrags wegen Nichterfüllung eines Verbesserungsauftrages; keine Unterbrechung einer Frist durch eine nicht meritorische Erledigung eines VerfahrenshilfeantragsSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Der Einschreiter erhob mit einer selbstverfassten Eingabe vom 27. März 2003 Beschwerde gegen einen nicht näher bezeichneten Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 6. März 2003 und stellte mit Eingabe vom selben Tag den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeerhebung gegen den genannten Bescheid.
2. Mit Schreiben vom 28. April 2003, - eigenhändig zugestellt am 29. April 2003 - wurde der Einschreiter gemäß §§66, 84, 85 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen mit dem beigelegten Formblatt ein Vermögensbekenntnis abzugeben und bekannt zu geben, ob der Rechtsanwalt für die Einbringung der Beschwerde allein oder für das gesamte Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beigegeben werden sollte. Weiters wurde der Einschreiter mit demselben Schreiben aufgefordert, den Bescheid, dessen Anfechtung beabsichtigt war, in Urschrift, Gleichschrift, Abschrift oder Kopie anzuschließen und den Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides anzugeben.
Der Einschreiter kam innerhalb der gesetzten Frist keiner der genannten Aufforderungen nach. Mit Beschluss vom 20. Mai 2003, B647/03-4, wies der Verfassungsgerichtshof daher den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages zurück (vgl. VfSlg. 9675/1983, 12.907/1991).
II. Eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof kann nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden (§82 Abs1 VfGG). Wird vor Ablauf dieser Frist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, beginnt die Beschwerdefrist gemäß §§73 Abs2, 85 Abs2 ZPO iVm. §35 VfGG mit der meritorischen Erledigung (Stattgebung oder Abweisung) des Verfahrenshilfeantrages neu zu laufen.
Im vorliegenden Fall wurde der Verfahrenshilfeantrag vom 27. März 2003 jedoch nicht meritorisch erledigt, sondern wegen Nichtbehebung formeller Mängel - wie unter I. ausgeführt - zurückgewiesen, sodass er auch keine Unterbrechung der Beschwerdefrist auslösen konnte (vgl. VfSlg. 12.363/1990, 16.085/2001 und VfGH vom 26. Juni 2000, B1792/99).
Die sechswöchige Beschwerdefrist gegen den vom Einschreiter bekämpften Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 6. März 2003 war bereits zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages jedenfalls abgelaufen; die vorliegende, selbstverfasste Beschwerde war daher ohne weiteres Verfahren und ohne weitere Prüfung der Prozessvoraussetzungen als unzulässig zurückzuweisen, da beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte Beschwerden gemäß §17 Abs2 VfGG durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen sind.
III. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litb VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
Schlagworte
VfGH / Anwaltszwang, VfGH / Fristen, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:B647.2003Dokumentnummer
JFT_09969384_03B00647_00