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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1973 §367 Z5;Rechtssatz
Die Subsumtion einer Tat unter den Straftatbestand des § 367 Z 5 GewO 1973 ist nicht als ausreichend anzusehen, wenn aus dem Spruchwortlaut nicht hervorgeht, dass sich die Gesellschaft für die in Rede stehende Gewerbeausübung eines Geschäftsführers bedient hätte, hinsichtlich dessen nach erfolgter Anzeige eine Änderung eingetreten wäre, die zur Folge hätte, dass dieser "nicht mehr den in § 39 Abs 2 GewO 1973 festgelegten Voraussetzungen entspricht".
Schlagworte
Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes OrganEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987040078.X02Im RIS seit
06.02.2006