RS Vwgh 1988/2/16 88/04/0024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.02.1988
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art132;
VwGG §27;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/04/0007 B 27. Februar 1981 RS 1

Stammrechtssatz

Zur Erhebung der Säumnisbeschwerde ist grundsätzlich auch der BerufungsGEGNER berechtigt. (Hinweis auf E vom 31.5.1949, 1431/48, VwSlg 865 A/1949). Dem Nachbarn kommt (in einem Verfahren, betreff. Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage) jedoch das Recht, die Entscheidungspflicht geltend zu machen, erst als BerufungsWERBER zu, es sei denn, daß aus den jeweils anzuwendenden Vorschriften ein rechtliches Interesse des Nachbarn daran abzuleiten ist, daß über das Bewilligungsansuchen alsbald rechtskräftig entschieden werde. (Hinweis auf B vom 19.1.1970, 1846, 1887/69, VwSlg 7712 A/1970, vom 19.6.1973, 1994/72)

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988040024.X02

Im RIS seit

11.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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