Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §367 Z5;Rechtssatz
Der Verwaltungsstraftatbestand des § 367 Z 5 GewO 1973 setzt voraus, dass sich die für den Geschäftsführer maßgeblichen Umstände nach der Anzeige oder Genehmigung dessen Bestellung geändert haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987040078.X01Im RIS seit
06.02.2006