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61/01 FamilienlastenausgleichNorm
FamLAG 1967 §2 Abs2;Rechtssatz
Bezieht ein geschiedener Ehegatte Familienbeihilfe für seine mj. Kinder, die nicht seinem Haushalt, sondern dem der Kindesmutter angehören, so kann die Abgabenbehörde diese zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe auch dann zurückfordern, wenn der Bfr die von ihm bezogene Familienbeihilfe zur Gänze seiner geschiedenen Gattin auf Grund des mit ihr abgeschlossenen Unterhaltsvergleiches im Rahmen der gegenüber den Kindern bestehenden Unterhaltsverpflichtung überwiesen hat (Hinweis E 25.2.1987, 86/13/0158, E 15.5.1963, 904/62, VwSlg 2871 F/1963).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1985140130.X01Im RIS seit
10.05.2006