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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Zuständig zur Erlassung eines Bescheides, mit dem die Vorschreibung einer Bundesverwaltungsabgabe für die erste Errichtung einer Niederschrift über eine Verhandlung, ist jene Behörde, welche bei Aufnahme in den die Hauptsache erledigenden Bescheid zur Entscheidung über die Abgabenpflicht berufen gewesen wäre.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987040206.X02Im RIS seit
05.12.2005Zuletzt aktualisiert am
12.02.2018