RS Vwgh 1988/2/16 87/04/0206

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.02.1988
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §78;

Rechtssatz

Zuständig zur Erlassung eines Bescheides, mit dem die Vorschreibung einer Bundesverwaltungsabgabe für die erste Errichtung einer Niederschrift über eine Verhandlung, ist jene Behörde, welche bei Aufnahme in den die Hauptsache erledigenden Bescheid zur Entscheidung über die Abgabenpflicht berufen gewesen wäre.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987040206.X02

Im RIS seit

05.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten