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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §78 Abs4;Rechtssatz
Als "Einhebung" im Sinne des § 78 Abs 4 AVG 1950 ist nur die bloße Entgegennahme der ohne weiteren entrichteten, allenfalls die zwangsweise Hereinbringung der Bundesverwaltungsabgabe zu verstehen, nicht aber deren "Vorschreibung".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987040206.X03Im RIS seit
05.12.2005Zuletzt aktualisiert am
12.02.2018