Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Die Beh ist zur Feststellung des Vorliegens "besonderer örtlicher Verhältnisse" nach § 28 Abs 1 Z 1 lit b GewO 1973 nicht verpflichtet, allgemeine Umfragen bei dem betreffenden Kundenkreis (hier: Kühlmaschinenmechaniker) zu veranlassen. Insbesondere in §§ 37 und 39 Abs 2 AVG ist eine Verpflichtung der Verwaltungsbehörden zur Durchführung derartiger Erkundigungen zur Erforschung von Umständen, die lediglich Gegenstand von bloß unbestimmten Vermutungen sind, nicht vorgesehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987040225.X02Im RIS seit
22.02.2006