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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1096;Rechtssatz
Bei hohen, vom Bestandnehmer zu tragenden Investitionen kann auch zwischen Fremden vereinbart werden, daß der Mietzins erst zu bezahlen ist, sobald dem Bestandnehmer die tatsächliche Nutzung des Bestandobjektes möglich ist. Auch die Vereinbarung, daß erst ab diesem Zeitpunkt die Wertsicherung des Mietzinses einsetzt, erscheint sachlich begründet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987140036.X05Im RIS seit
16.02.1988