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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Rechtssatz
Die Behörde hat vom Vorliegen des Gewerbeausschließungsgrundes des § 13 Abs 3 GewO 1973 auszugehen, solange keine Entscheidung über das anhängige Ansuchen um Erteilung der Nachsicht vorliegt. Die Frage, ob Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung nach § 26 Abs 1 GewO 1973 zu erteilen ist, ist also nicht als Vorfrage iSd § 38 AVG in einem Verfahren, in dem um Erteilung der Nachsicht vom Befähigungsnachweis gem § 28 Abs 1 Z 2 iVm § 13 Abs 1 und 3 GewO 1973 angesucht wurde, zu entscheiden. (Hinweis auf E vom 15.9.1986, 86/10/0129)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987040216.X01Im RIS seit
22.02.2006