RS Vwgh 1988/2/16 87/04/0216

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Veröffentlicht am 16.02.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §38;
GewO 1973 §13 Abs1;
GewO 1973 §13 Abs3;
GewO 1973 §26 Abs1;
GewO 1973 §28 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Die Behörde hat vom Vorliegen des Gewerbeausschließungsgrundes des § 13 Abs 3 GewO 1973 auszugehen, solange keine Entscheidung über das anhängige Ansuchen um Erteilung der Nachsicht vorliegt. Die Frage, ob Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung nach § 26 Abs 1 GewO 1973 zu erteilen ist, ist also nicht als Vorfrage iSd § 38 AVG in einem Verfahren, in dem um Erteilung der Nachsicht vom Befähigungsnachweis gem § 28 Abs 1 Z 2 iVm § 13 Abs 1 und 3 GewO 1973 angesucht wurde, zu entscheiden. (Hinweis auf E vom 15.9.1986, 86/10/0129)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987040216.X01

Im RIS seit

22.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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