RS Vwgh 1988/2/16 87/14/0051

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Veröffentlicht am 16.02.1988
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Index

Körperschaftssteuer
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §20 Abs2
KStG 1966 §10
KStG 1966 §17

Beachte


Besprechung in:
ÖStZ 1988/13, 223;

Rechtssatz

Es widerspricht dem normativen Gehalt des § 17 KStG 1966 - wonach fehlender Steuerpflicht auf der einen das Abzugsverbot auf der anderen Seite gegenübersteht - wenn Aufwendungen derselben Art abzugsfähig sein sollen, weil ihnen steuerfreie Einnahmen nicht im selben, sondern zB erst im nächsten Jahr gegenüberstehen. Es werden also Aufwendungen, die mit steuerfreien Einnahmen objektiv in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht deshalb abzugsfähig, weil im selben Jahr keine steuerfreien Einnahmen anfallen. Hängen Aufwendungen ihrer Art nach objektiv mit steuerfreien Einnahmen zusammen, so ist ihr Abzug nach der Zielsetzung des § 17 KStG schlechthin verwehrt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987140051.X06

Im RIS seit

23.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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