RS Vwgh 1988/2/16 88/04/0024

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Veröffentlicht am 16.02.1988
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
GewO 1973 §356 Abs3;
GewO 1973 §78;
VwGG §27;

Rechtssatz

Im Verfahren über die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage, in dem nur vom Genehmigungswerber in Ansehung einer im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflage Berufung erhoben wurde, kommt Nachbarn der Betriebsanlage, die gem § 356 Abs 3 GewO 1973 Parteistellung erlangt haben, unter Bedachtnahme auf die Anordnung des § 78 Abs 1 GewO 1973, wonach Anlagen oder Teile von Anlagen, für die im Genehmigungsbescheid keine Betriebsbewilligung vorgeschrieben ist, vor Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbescheides errichtet und betrieben werden dürfen, wenn nur der Genehmigungswerber gegen den Genehmigungsbescheid berufen hat und die Auflagen des Genehmigugnsbescheides bei der Errichtung und beim Betrieb der Anlage eingehalten werden - ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen rechtskräftigen Entscheidung über die Berufung des Genehmigungswerbers nicht zu, weshalb sie auch zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde iS des Art 132 B-VG nicht legitimiert sind.

Schlagworte

Parteistellung Parteienantrag Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988040024.X01

Im RIS seit

11.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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