Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §114;Rechtssatz
Der im § 114 BAO einfachgesetzlich zum Ausdruck kommende verfassungsrechtliche Gleichheitssatz gewährt niemand einen Anspruch darauf, daß sich eine Behörde, die sich in anderen Fällen rechtswidrig verhält, auch ihm gegenüber rechtswidrig verhalte (Hinweis auf Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechtes, 5. Aufl, S 404, und die dort zit Judikatur; Hinweis auf VwGH 27.5.1987, 87/03/0112). (Hier: Im Zusammenhang mit AfA von Gebäude-Vermietung und Verpachtung/Betriebsvermögen.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987140177.X03Im RIS seit
16.02.1988