RS Vwgh 1988/2/16 87/14/0044

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Veröffentlicht am 16.02.1988
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §32;
EStG 1972 §23 Z1;
EStG 1972 §28 Abs1;

Rechtssatz

Die Vermietung eines Gebäudes stellt grundsätzlich eine nicht gewerbliche Vermögensverwaltung dar. Diese wird nicht schon dann zur gewerblichen Tätigkeit, wenn die mit einer Vermietung üblicherweise verbundenen Aktivitäten in größerem Umfang anfallen, es sei denn, sie erreichen ein solches Ausmaß, daß die Vermietungstätigkeit nach außen als gewerbliche Tätigkeit erscheint (Hinweis auf E 14.1.1986, 85/14/0092). Dies ist etwa bei Vermietung im Rahmen eines größeren Beherbungsbetriebes der Fall. Adaptierungsarbeiten und Ausbauarbeiten an einem dreigeschoßigen Gebäude (Erdgeschoß, zwei Obergeschosse) mit einer Nutzfläche (einschließlich Keller) von nur 1.025 m2, die seiner besseren Vermietbarkeit dienen sollen, sprengen auch dann noch nicht den Rahmen der Vermögensverwaltung, wenn sie beträchtliche Fremdmittel erfordern. An einer bloßen Vermögensverwaltung ändert sich auch nichts, wenn es der Unternehmer im Interesse bestmöglicher Vermietung in Kauf nimmt, daß Räumlichkeiten vorübergehend freistehen oder nur kurzfristig in Bestand gegeben werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987140044.X01

Im RIS seit

12.12.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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