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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §32;Rechtssatz
Die Vermietung eines Gebäudes stellt grundsätzlich eine nicht gewerbliche Vermögensverwaltung dar. Diese wird nicht schon dann zur gewerblichen Tätigkeit, wenn die mit einer Vermietung üblicherweise verbundenen Aktivitäten in größerem Umfang anfallen, es sei denn, sie erreichen ein solches Ausmaß, daß die Vermietungstätigkeit nach außen als gewerbliche Tätigkeit erscheint (Hinweis auf E 14.1.1986, 85/14/0092). Dies ist etwa bei Vermietung im Rahmen eines größeren Beherbungsbetriebes der Fall. Adaptierungsarbeiten und Ausbauarbeiten an einem dreigeschoßigen Gebäude (Erdgeschoß, zwei Obergeschosse) mit einer Nutzfläche (einschließlich Keller) von nur 1.025 m2, die seiner besseren Vermietbarkeit dienen sollen, sprengen auch dann noch nicht den Rahmen der Vermögensverwaltung, wenn sie beträchtliche Fremdmittel erfordern. An einer bloßen Vermögensverwaltung ändert sich auch nichts, wenn es der Unternehmer im Interesse bestmöglicher Vermietung in Kauf nimmt, daß Räumlichkeiten vorübergehend freistehen oder nur kurzfristig in Bestand gegeben werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987140044.X01Im RIS seit
12.12.2000