RS Vwgh 1988/2/16 87/04/0068

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.02.1988
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GewerbeO
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1985/63 E 3. März 1964 VwSlg 6260 A/1964 RS 1

Stammrechtssatz

§ 38 AVG 1950 räumt einer Partei keinen Anspruch auf Aussetzung des Verfahrens ein. Ein solches Recht kann nur aus der jeweils in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift abgeleitet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987040068.X03

Im RIS seit

03.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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