RS Vwgh 1988/2/16 87/04/0044

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Veröffentlicht am 16.02.1988
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §13 Abs3;
GewO 1973 §13 Abs5;
GewO 1973 §13 Abs7;

Rechtssatz

Die Gewerbebehörde hat nur zu prüfen, ob ein Beschluss über die Eröffnung des Konkurses oder ein auf § 73 Abs 2 Konkursordnung beruhender Beschluss des Konkursgerichtes vorliegt. (Hinweis auf E vom 10.5.1966, 1869/65)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987040044.X04

Im RIS seit

31.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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