RS Vwgh 1988/2/16 87/04/0206

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Veröffentlicht am 16.02.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;

Rechtssatz

Aus § 59 AVG 1950 ist als allgemeiner Verfahrensgrundsatz die akzessorische Beziehung jedes Kostenabspruches zur Hauptsache und damit die der Zuständigkeit in der Hauptsache folgende Behördenzuständigkeit in Kostensachen abzuleiten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987040206.X05

Im RIS seit

05.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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