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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §21;Rechtssatz
Es ist nicht ungewöhnlich, wenn ein Vertrag bereits auf eine zwar noch nicht zustandegekommene, aber doch absehbare künftige Vereinbarung mit einem Dritten Bedacht nimmt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987140036.X01Im RIS seit
16.02.1988