RS Vwgh 1988/2/17 86/13/0056

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Veröffentlicht am 17.02.1988
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Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
61/01 Familienlastenausgleich
69/03 Soziale Sicherheit

Norm

FamLAG 1967 §3;
SozVersAbk Türkei 1985 Art8;
WrDiplKonv Art37 Abs2;

Rechtssatz

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Türkischen Republik über Soziale Sicherheit vom 2.12.1982, BGBl 1985/91, das sich laut seinem Art 2 Abs 1 Z 1 lit d auch auf die Familienbeihilfe bezieht, geht als SPEZIALNORM dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18.4.1961, BGBl 1966/66 vor. Es nennt im Gegensatz zum Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen die zum Haushalt gehördenen Familienmitglieder des Verwaltungspersonals der Mission NICHT. Damit steht weder das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen noch das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Türkischen Republik über Soziale Sicherheit dem Anspruch auf Familienbeihilfe entgegen, der von einem Familienmitglied geltend gemacht wird, das zwar zum Haushalb eines Mitgliedes des Verwaltungspersonals der Mission gehört, aber im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt ist und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986130056.X01

Im RIS seit

13.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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