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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl sowie die Hofrätin Dr. Pollak und den Hofrat MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerden 1. der S, vertreten durch Dr. Isabella Zwickl, Rechtsanwältin in 1170 Wien, Wurlitzergasse 93, 2. der G, vertreten durch Mag. Johanna Abel-Winkler, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 49/19, und
3. des R, vertreten durch Mag. Andreas Daxberger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 13, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates jeweils vom 18. Mai 2005, Zlen. 259.437/0-VI/17/05 (1.), 259.438/0-VI/17/05 (2.) und 259.439/0-VI/17/05 (3.), betreffend §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres),
Spruch
I. zu Recht erkannt:
Die angefochtenen Bescheide werden insoweit, als damit Spruchpunkt III. der erstinstanzlichen Bescheide (Ausweisung der beschwerdeführenden Parteien "aus dem österreichischen Bundesgebiet") bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerden abgelehnt.
Begründung
Die beschwerdeführenden Parteien, Staatsangehörige von Aserbaidschan, reisten am 4. Mai 2004 in Österreich ein und beantragten Asyl. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Tochter der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab der Drittbeschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, er werde von der Mafia in Aserbaidschan verfolgt; die dortigen Behörden hätten gegen diese Übergriffe nichts unternommen. Auf dieses Vorbringen bezogen sich auch die Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen.
Das Bundesasylamt wies die Asylanträge mit Bescheiden vom 24. März 2005 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) ab (Spruchpunkt I.), stellte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien nach Aserbaidschan fest (Spruchpunkt II.) und wies diese gemäß § 8 Abs. 2 AsylG "aus dem österreichischen Bundesgebiet" aus (Spruchpunkt III.). Die von den beschwerdeführenden Parteien behaupteten Verfolgungshandlungen seien nicht glaubhaft.
Mit den angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer "gemäß §§ 7 und 8 AsylG" ab.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Beschwerden wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat verbunden und erwogen:
Zu I.:
Bei der unveränderten Bestätigung der erstinstanzlichen Bescheide über die Ausweisung der beschwerdeführenden Parteien "aus dem österreichischen Bundesgebiet" (Spruchpunkt III. der erstinstanzlichen Bescheide) hat die belangte Behörde verkannt, dass die Asylbehörden in einem Fall wie dem vorliegenden nicht berechtigt sind, die Ausweisung eines Asylwerbers ohne Einschränkung auf den Herkunftsstaat auszusprechen. Hiezu kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das - nach Erlassung der angefochtenen Bescheide ergangene - hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2005, Zl. 2005/01/0625, und die dort angeführte Vorjudikatur verwiesen werden.
Die Bestätigung des Spruchpunktes III. der erstinstanzlichen Bescheide war daher schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
zu II.:
Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG in Verbindung mit Art. 129c Abs. 1 B-VG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Beschwerden werfen - soweit sie sich auf die Bestätigung der Spruchpunkte I. und II. der erstinstanzlichen Bescheide beziehen - keine für die Entscheidung dieser Fälle maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung sprechen würden, liegen nicht vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerden, soweit sie sich gegen die Bestätigung der Spruchpunkte I. und II. der erstinstanzlichen Bescheide richten, abzulehnen.
Die Entscheidung über den Aufwanderersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 9. April 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006190460.X00Im RIS seit
13.05.2008Zuletzt aktualisiert am
26.11.2008