RS Vwgh 1988/2/17 87/03/0185

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Veröffentlicht am 17.02.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §4 Abs5;

Rechtssatz

Stellt der Beschuldigte nicht in Abrede, dass die Beschädigung des Rückstrahlers durch ein Fahrzeug hervorgerufen worden sein könnte, gibt er damit nicht zu, dass er den Rückstrahler beschädigt hat.

Schlagworte

Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030185.X01

Im RIS seit

28.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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