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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AbgRallg;Rechtssatz
Es wäre eine Überspitzung der Bilanzbündeltheorie, wollte man die im allgemeinen Geschäftsverkehr entsprechend fakturierten und bezahlten laufenden Warengeschäfte zwischen ineinander verflochtenen Gesellschaften nicht als Veräußerung und Anschaffung (Kauf), sondern als Entnahmen und Einlagen der Waren behandeln (Hinweis auf E 3.11.1981, 2919/80, E 16.3.1979, 2979/76).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987130028.X01Im RIS seit
22.10.2001