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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Auf das Ausmaß der Überladung kommt es für die Tatbestandsmäßigkeit einer Übertretung des § 101 Abs 1 lit a KFG nicht an, weshalb es weder in der Verfolgungshandlung angeführt werden muss, um die Verfolgungsverjährung zu unterbrechen, noch in den Spruch zur Konkretisierung der Tat aufzunehmen ist. Wenn das Ausmaß der Überladung dennoch im Strafbescheid Aufnahme findet, wird der Beschuldigte dadurch hinsichtlich der Subsumtion seines Verhaltens unter den angeführten Tatbestand in keinem Recht verletzt (Hinweis auf E vom 3.7.1986, 86/02/0049 und 11.2.1987, 85/03/0060). Die Berufungsbehörde ist daher berechtigt, dass ihrer Meinung nach von der Erstbehörde unrichtig angegebene Ausmaß der Überladung zu berichtigen, ohne damit die Tat auszuwechseln.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030167.X02Im RIS seit
18.11.2005