RS Vwgh 1988/2/17 87/03/0167

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Veröffentlicht am 17.02.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §66 Abs4;
KFG 1967 §101 Abs1 lita;
VStG §31 Abs1;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Auf das Ausmaß der Überladung kommt es für die Tatbestandsmäßigkeit einer Übertretung des § 101 Abs 1 lit a KFG nicht an, weshalb es weder in der Verfolgungshandlung angeführt werden muss, um die Verfolgungsverjährung zu unterbrechen, noch in den Spruch zur Konkretisierung der Tat aufzunehmen ist. Wenn das Ausmaß der Überladung dennoch im Strafbescheid Aufnahme findet, wird der Beschuldigte dadurch hinsichtlich der Subsumtion seines Verhaltens unter den angeführten Tatbestand in keinem Recht verletzt (Hinweis auf E vom 3.7.1986, 86/02/0049 und 11.2.1987, 85/03/0060). Die Berufungsbehörde ist daher berechtigt, dass ihrer Meinung nach von der Erstbehörde unrichtig angegebene Ausmaß der Überladung zu berichtigen, ohne damit die Tat auszuwechseln.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030167.X02

Im RIS seit

18.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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