RS Vwgh 1988/2/17 87/01/0202

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.1988
beobachten
merken

Index

L46103 Tierhaltung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

TierschutzG NÖ 1985 §1 Abs1 litc;
TierschutzG NÖ 1985 §1 Abs2;
TierschutzG NÖ 1985 §4 Abs1;
VStG §19 impl;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Setzen die anzuwendenden Strafbestimmungen die Schuldform der Wissentlichkeit voraus, so handelt der Täter dann wissentlich, wenn er den Tatumstand oder Erfolg nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält (Hinweis E 13.11.1985, 85/01/0149).

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Schuldform

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987010202.X01

Im RIS seit

17.02.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten