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L46103 Tierhaltung NiederösterreichNorm
TierschutzG NÖ 1985 §1 Abs1 litc;Rechtssatz
Setzen die anzuwendenden Strafbestimmungen die Schuldform der Wissentlichkeit voraus, so handelt der Täter dann wissentlich, wenn er den Tatumstand oder Erfolg nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält (Hinweis E 13.11.1985, 85/01/0149).
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände SchuldformEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987010202.X01Im RIS seit
17.02.1988