Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/03/0173 E 8. April 1987 RS 2Stammrechtssatz
Eine Strafe kann dann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Ansehen zur allgemeinen Benützung (Fahrzeug bzw Fußgängerverkehr) freisteht. Darunter fällt auch ein Parkplatz.
Schlagworte
Straße mit öffentlichem VerkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030204.X02Im RIS seit
29.12.2005