RS Vwgh 1988/2/17 87/03/0205

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Veröffentlicht am 17.02.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §9;
VwGG §21 Abs1;
VwGG §23 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Mit der Vollmacht eines Verstorbenen kann eine Verfahren vor dem VwGH nicht eingeleitet werden (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit 3, 173 und 441 zitierten Beschlüsse des VwGH).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Tod des Beschwerdeführers Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030205.X01

Im RIS seit

11.03.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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