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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Mit der Vollmacht eines Verstorbenen kann eine Verfahren vor dem VwGH nicht eingeleitet werden (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit 3, 173 und 441 zitierten Beschlüsse des VwGH).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Tod des Beschwerdeführers Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030205.X01Im RIS seit
11.03.2008