RS Vwgh 1988/2/17 87/03/0167

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Veröffentlicht am 17.02.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/03/0236 E 16. September 1987 RS 2

Stammrechtssatz

Die dem Beschuldigten (auch) im Verwaltungsstrafverfahren obliegende Mitwirkungspflicht enthebt die Behörde nicht von der Verpflichtung, Ermittlungen über den für die Entscheidung maßgebenden und von ihr auch ohne Mitwirkung des Beschuldigten festzustellenden Sachverhalt von Amts wegen anzustellen (hier Feststellung des Zulassungsbesitzers eines Fahrzeuges durch eine bloße Anfrage an die Zulassungsbehörde).

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030167.X05

Im RIS seit

18.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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